der,
Kasseler Absolvent[inn]envereinigung
Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung e.V. (KASSL)
§1 Name,
Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Kasseler
Absolvent[inn]envereinigung Architektur, Stadtplanung,
Landschaftsplanung" (KAASL) e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Kassel.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel unter
der Nummer 3086 als gemeinnütziger Verein eingetragen. Der Verein führt
den Namenszusatz "e.V."
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Der Verein dient der Förderung der Kooperation zwischen der
Wissenschaft, der Forschung und der Praxis auf den Gebieten der
Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung. Er soll dafür sorgen,
den Kontakt zwischen der Universität Gesamthochschule Kassel, den
Fachbereichen, die für die Ausbildung von Architektur, Stadtplanung und
Landschaftsplanung zuständig sind und seinen Absolventen/innen zu
erhalten und zu fördern.
(2) Der Verein pflegt deshalb die Beziehungen zwischen den im Beruf
stehenden Absolventen/innen der Universität Gesamthochschule aus den
Fachbereichen Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung, deren
Vorgänger- und oder eventuellen Nachfolgeinstitutionen.
Er bietet Möglichkeiten der fachlichen Vertiefung und Weiterbildung in
theoretischen und praxisrelevanten Fragestellungen. Er bietet den
Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Hochschulangehörigen (den
Lehrenden) und denjenigen, die in den Berufsfeldern Architektur,
Stadtplanung und Landschaftsplanung tätig sind.
(3) Er ist tätig im Sinne eines Netzwerkes.
(4) Er unterstützt insbesondere mit seinen Aktivitäten und im Rahmen
seine finanziellen Möglichkeiten das Infosystem
Planung/"Grauer Raum", die zentrale Dokumentationsstelle
planungsrelevanter "Grauer Literatur" an den Fachbereichen
Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung der Universität
Gesamthochschule Kassel. Ihr Zweck ist die Unterstützung von Studium und
Lehre sowie über die fachbereichseigenen Veröffentlichungsreihen eine
Verbindung zwischen der Hochschule, Praxis und Fachöffentlichkeit
herzustellen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittei des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5) Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der
Verein kann sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellter bzw.
freischaffender Personen, auch anderer Institutionen, bedienen und diese
unterstützen.
§4
Mitgliedschaft, Beginn und Ende
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder, studentische Mitglieder und Fördermitglieder.
Studentische Mitglieder haben ein eingeschränktes, Fördermitglieder
haben kein Stimmrecht. Ihnen ist gleichwohl die Teilnahme an der
Mitgliederversammlung und sämtlichen Veranstaltungen des Vereins
eröffnet.
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person
werden, die an der Universität Gesamthochschule Kassel an den
Fachbereichen Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung, deren
institutionellen Vorgängern oder eventuellen Nachfolgeinstitutionen, die
mit der Ausbildung in Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung
betraut sind, einen Abschluß abgelegt hat.
(3) Studentisches Mitglied kann jede
natürliche Person werden, die an den Fachbereichen 12 oder 13 der
Universität Gesamthochschule Kassel eingeschrieben ist.
(4) Fördermitglied können die in Abs. 2
Genannten, sowie alle natürlichen Personen werden, die den Zielen des
Vereins aus sonstigen Gründen nahestehen. Dies gilt auch für juristische
Personen. Der Vorstand kann für
besondere Verdienste um den Verein die Ehrenmitgiiedschaft vorschlagen,
über deren Verleihung die Mitgliederversammlung
beschließt.
(5) Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand entschieden, der den Bewerber, die
Bewerberin über die Aufnahme in den Verein unterrichtet. In seinem /
ihrem Antrag erklärt der Bewerber / die Bewerberin die
Mitgliedschaft als aktive oder Fördermitgliedschaft.
(6) Mit der Exmatrikulation nach erfolgter
Diplomprüfung ändert sich der Mitgliedsstatus vom studentischen
zum aktiven Mitglied.
(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung
festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit. Der Vorstand ist
berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Vereinsbeiträge ganz oder
teilweise zu erlassen. Näheres regelt die Beitragssatzung.
Hat ein Mitglied seine Beiträge bis zur Einladung zur
jährlichen Mitgliederversammlung nicht entrichtet, ruht die
Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand,
so erfolgt der Ausschluß.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung
oder Tod des Mitglieds oder Ausschluß durch den
Verein.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Erstattung von
Mitgliedsbeiträgen nicht statt. Fällige, nicht geleistete Beiträge
sind, bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß oder Kündigung,
nach zu entrichten
(9) Die Kündigung erfolgt schriftlich
und die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
(10) Der Ausschluß wird schriftlich durch den
Vorstand erklärt und mit Gründen versehen, wenn das Mitglied gegen die
Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise zuwider handelt. Ein
Ausschluß mangels Beitragszahlung wird ausgesprochen, wenn ein Mitglied
mit drei fälligen Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.
(11) Gegen den Beschluß, durch den einem/r Mitgliedschaftsbewerber/in
die Aufnahme in den Verein versagt wurde oder durch den ein Mitglied
ausgeschlossen wird, findet der Widerspruch statt. Über den Widerspruch,
der innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des
Vorstandsbeschlusses schriftlich zu erheben ist, entscheidet abschließend
die nächste Mitgliederversammlung auf der das betroffene Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen
Mitgliedes aus der Mitgliedschaft. Vor der Entscheidung der
Mitgliederversammlung steht dem betroffenen Mitglied oder Bewerber der
ordentliche Rechtsweg; nicht offen.
§5 Organe
Die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und der Beirat sind Organe des Vereins.
§6
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt. Sie wird vom Vorstand unter
Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat
schriftlich einberufen. Sie soll am Sitz des Vereins stattfinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
- wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
- wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies schriftlich und unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
einberufen.
Durch den Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung
geändert oder ergänzt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem oder der Kassierer/in geleitet. Ist keiner der
Genannten anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in
aus der Mitte der Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuß übertragen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die Beschlußfähigkeit wird zu Beginn der
Versammlung festgestellt.
Ausgenommen sind die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins, für die eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Für eine Änderung des
Vereinszweckes müssen neun Zehntel aller Vereinsmitglieder zustimmen,
wobei die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienen Mitglieder nur innerhalb von zwei Monaten nach der
Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand
erklärt werden kann.
(5) Jedes anwesende aktive
Mitglied, das seine Vereinsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat,
ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden kann. Ausgenommen davon ist die Wahl der studentischen Vertretung
im Vorstand. Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist jedoch, in wessen
Angelegenheiten die Versammlung beschließt.
(6) Jedes anwesende studentische
Mitglied ist stimmberechtigt bei der Wahl der studentischen Vertretung
und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
(7) Über die Mitgliederversammlung hat der / die Schriftführer/in
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter / der Leiterin der
Versammlung und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die
gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich
aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Dazu gehören der/die
Vorsitzende, der oder die StellvertreterIn, der Kassierer oder die
Kassiererin. Der Vorstand ist erweiterbar um bis zu drei Beisitzer/innen
mit einer einfachen Mehrheit der aktiven Mitglieder und einer Person als
studentische Vertretung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
studentischen Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit
eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seine/n
Nachfolger/in im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern
während der Amtszeit, kann sich der Vorstand
selbständig ergänzen. Die Wahlperiode reicht dann bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins. Der / die 1. Vorsitzende und der / die
StellvertreterIn vertreten den Verein. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.
Seine Aufgabe ist insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung
der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Sorge für die Finanzen des Vereins einschließlich der
Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern und den Ausschluß von
Mitgliedern.
(4) Der Vorstand soll vier Mal im
Jahr zusammentreffen. Er ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins
eine Zusammenkunft erfordern oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder
dies verlangt.
(5) Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung,
von seinem/seiner Stellvertreter/in einberufen werden: eine Frist von
einer Woche soll eingehalten werden. Er ist beschlußfähig, wenn drei
seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden.
(6) Der Vorstand kann im
schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmt.
(7) Die Beschlüsse von Vorstandssitzungen sind in einer Niederschrift
festzuhalten.
(8) Der Vorstand kann sich unter
Wahrung der Satzung eine Geschäftsordnung geben und eine Geschäftsstelle einrichten.
§8 Beirat
(1) Der Verein kann sich eines Beirates bedienen. Er besteht aus bis zu
fünf Mitgliedern, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des
Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
(2) Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer
Amtsdauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung berufen.
(3) Beiratsmitglieder sollen Personen sein, die durch ihre Sachkunde,
insbesondere auf dem Gebiet von Architektur, Stadtplanung,
Landschaftsplanung, oder durch ihre Stellung im öffentlichen Leben durch
politisches oder soziales Engagement ausgewiesen sind.
§9
Willensbildung
(1) Beschlüsse werden durch Abstimmungen gefaßt. Geheim abgestimmt
wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied der zur Beschlußfassung
erschienen Mitglieder des betreffenden Organs (§5)
dies vor der Beschlußfassung verlangt.
(2) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein/e Kandidat/in im ersten
Wahlgang diese Mehrheit, findet zwischen den beiden BewerberInnen mit den
meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die / der
Bewerber/in mit den meisten Stimmen: bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Sind keine zwei Bewerber/innen
vorhanden und wird die Hälfte der gültigen Stimmen für den Bewerber /
die Bewerberin nicht erreicht, wird der Bewerber/die Bewerberin bei
Aufrechterhaltung seiner/ihrer Kandidatur in einem zweiten Wahlgang mit
der Mehrheit der abgegeben Stimmen gewählt.
(3) Bei der Auszählung von Stimmen werden Stimmenthaltungen nicht
gezählt.
§10
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung
nur beschlossen werden, wenn bei Einberufung der Mitgliederversammlung
hierauf besonders hingewiesen wurde und unter Beachtung der
vorgeschriebenen Mehrheit.
(2) Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Das Vereinsvermögen fällt vielmehr zu gleichen Teilen an die
Fachbereiche Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung oder deren
eventuellen unmittelbaren Nachfolgeinstitutionen der Gesamthochschule
Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden haben.
Kassel, den 11.12.1998 / den 30.07.1999 / den 16.11.2001
gez.
Beate Dienwibel-Plachta
Lolita Hörnlein
Eberhard Siebert
sowie weitere anwesende Mitglieder |