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  Satzung

der,

Kasseler Absolvent[inn]envereinigung Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung e.V. (KASSL)

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Kasseler Absolvent[inn]envereinigung Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung" (KAASL) e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Kassel.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel unter der Nummer 3086 als gemeinnütziger Verein eingetragen. Der Verein führt den Namenszusatz "e.V."

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Der Verein dient der Förderung der Kooperation zwischen der Wissenschaft, der Forschung und der Praxis auf den Gebieten der Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung. Er soll dafür sorgen, den Kontakt zwischen der Universität Gesamthochschule Kassel, den Fachbereichen, die für die Ausbildung von Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung zuständig sind und seinen Absolventen/innen zu erhalten und zu fördern.

(2) Der Verein pflegt deshalb die Beziehungen zwischen den im Beruf stehenden Absolventen/innen der Universität Gesamthochschule aus den Fachbereichen Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung, deren Vorgänger- und oder eventuellen Nachfolgeinstitutionen.

Er bietet Möglichkeiten der fachlichen Vertiefung und Weiterbildung in theoretischen und praxisrelevanten Fragestellungen. Er bietet den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Hochschulangehörigen (den Lehrenden) und denjenigen, die in den Berufsfeldern Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung tätig sind.

(3) Er ist tätig im Sinne eines Netzwerkes.

(4) Er unterstützt insbesondere mit seinen Aktivitäten und im Rahmen seine finanziellen Möglichkeiten das Infosystem Planung/"Grauer Raum", die zentrale Dokumentationsstelle planungsrelevanter "Grauer Literatur" an den Fachbereichen Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung der Universität Gesamthochschule Kassel. Ihr Zweck ist die Unterstützung von Studium und Lehre sowie über die fachbereichseigenen Veröffentlichungsreihen eine Verbindung zwischen der Hochschule, Praxis und Fachöffentlichkeit herzustellen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittei des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein kann sich jedoch zur Erfüllung seiner Aufgaben Angestellter bzw. freischaffender Personen, auch anderer Institutionen, bedienen und diese unterstützen.

 

§4 Mitgliedschaft, Beginn und Ende

(1) Der Verein hat aktive Mitglieder, studentische Mitglieder und Fördermitglieder. Studentische Mitglieder haben ein eingeschränktes, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Ihnen ist gleichwohl die Teilnahme an der Mitgliederversammlung und sämtlichen Veranstaltungen des Vereins eröffnet.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an der Universität Gesamthochschule Kassel an den Fachbereichen Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung, deren institutionellen Vorgängern oder eventuellen Nachfolgeinstitutionen, die mit der Ausbildung in Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung betraut sind, einen Abschluß abgelegt hat.

(3) Studentisches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die an den Fachbereichen 12 oder 13 der Universität Gesamthochschule Kassel eingeschrieben ist.

(4) Fördermitglied können die in Abs. 2 Genannten, sowie alle natürlichen Personen werden, die den Zielen des Vereins aus sonstigen Gründen nahestehen. Dies gilt auch für juristische Personen. Der Vorstand kann für besondere Verdienste um den Verein die Ehrenmitgiiedschaft vorschlagen, über deren Verleihung die Mitgliederversammlung beschließt.

(5) Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand entschieden, der den Bewerber, die Bewerberin über die Aufnahme in den Verein unterrichtet. In seinem / ihrem Antrag erklärt der Bewerber / die Bewerberin die Mitgliedschaft als aktive oder Fördermitgliedschaft.

(6) Mit der Exmatrikulation nach erfolgter Diplomprüfung ändert sich der Mitgliedsstatus vom studentischen zum aktiven Mitglied.

(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind hiervon befreit. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Vereinsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Näheres regelt die Beitragssatzung.

Hat ein Mitglied seine Beiträge bis zur Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung nicht entrichtet, ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand, so erfolgt der Ausschluß.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Tod des Mitglieds oder Ausschluß durch den Verein.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen nicht statt. Fällige, nicht geleistete Beiträge sind, bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluß oder Kündigung, nach zu entrichten

(9) Die Kündigung erfolgt schriftlich und die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(10) Der Ausschluß wird schriftlich durch den Vorstand erklärt und mit Gründen versehen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in grober Weise zuwider handelt. Ein Ausschluß mangels Beitragszahlung wird ausgesprochen, wenn ein Mitglied mit drei fälligen Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

(11) Gegen den Beschluß, durch den einem/r Mitgliedschaftsbewerber/in die Aufnahme in den Verein versagt wurde oder durch den ein Mitglied ausgeschlossen wird, findet der Widerspruch statt. Über den Widerspruch, der innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich zu erheben ist, entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung auf der das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes aus der Mitgliedschaft. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem betroffenen Mitglied oder Bewerber der ordentliche Rechtsweg; nicht offen.

 

§5 Organe

Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat sind Organe des Vereins.

 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat schriftlich einberufen. Sie soll am Sitz des Vereins stattfinden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt

  • wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
  • wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.

Durch den Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem oder der Kassierer/in geleitet. Ist keiner der Genannten anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Versammlungsleiter/in aus der Mitte der Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlußfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt.

Ausgenommen sind die Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, für die eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Für eine Änderung des Vereinszweckes müssen neun Zehntel aller Vereinsmitglieder zustimmen, wobei die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.

(5) Jedes anwesende aktive Mitglied, das seine Vereinsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat, ist stimmberechtigt und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Ausgenommen davon ist die Wahl der studentischen Vertretung im Vorstand. Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist jedoch, in wessen Angelegenheiten die Versammlung beschließt.

(6) Jedes anwesende studentische Mitglied ist stimmberechtigt bei der Wahl der studentischen Vertretung und hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

(7) Über die Mitgliederversammlung hat der / die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter / der Leiterin der Versammlung und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.

 

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Dazu gehören der/die Vorsitzende, der oder die StellvertreterIn, der Kassierer oder die Kassiererin. Der Vorstand ist erweiterbar um bis zu drei Beisitzer/innen mit einer einfachen Mehrheit der aktiven Mitglieder und einer Person als studentische Vertretung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden studentischen Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seine/n Nachfolger/in im Amt. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit, kann sich der Vorstand selbständig ergänzen. Die Wahlperiode reicht dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der / die 1. Vorsitzende und der / die StellvertreterIn vertreten den Verein. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind.

Seine Aufgabe ist insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Sorge für die Finanzen des Vereins einschließlich der Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung
  • Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern und den Ausschluß von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand soll vier Mal im Jahr zusammentreffen. Er ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins eine Zusammenkunft erfordern oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinem/seiner Stellvertreter/in einberufen werden: eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden. Er ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(6) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmt.

(7) Die Beschlüsse von Vorstandssitzungen sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(8) Der Vorstand kann sich unter Wahrung der Satzung eine Geschäftsordnung geben und eine Geschäftsstelle einrichten.

 

§8 Beirat

(1) Der Verein kann sich eines Beirates bedienen. Er besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.

(2) Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Amtsdauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung berufen.

(3) Beiratsmitglieder sollen Personen sein, die durch ihre Sachkunde, insbesondere auf dem Gebiet von Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung, oder durch ihre Stellung im öffentlichen Leben durch politisches oder soziales Engagement ausgewiesen sind.

 

§9 Willensbildung

(1) Beschlüsse werden durch Abstimmungen gefaßt. Geheim abgestimmt wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied der zur Beschlußfassung erschienen Mitglieder des betreffenden Organs (§5) dies vor der Beschlußfassung verlangt.

(2) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein/e Kandidat/in im ersten Wahlgang diese Mehrheit, findet zwischen den beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die  / der Bewerber/in mit den meisten Stimmen: bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Sind keine zwei Bewerber/innen vorhanden und wird die Hälfte der gültigen Stimmen für den Bewerber / die Bewerberin nicht erreicht, wird der Bewerber/die Bewerberin bei Aufrechterhaltung seiner/ihrer Kandidatur in einem zweiten Wahlgang mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen gewählt.

(3) Bei der Auszählung von Stimmen werden Stimmenthaltungen nicht gezählt.

 

§10 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn bei Einberufung der Mitgliederversammlung hierauf besonders hingewiesen wurde und unter Beachtung der vorgeschriebenen Mehrheit.

(2) Eine Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Vereinsvermögen fällt vielmehr zu gleichen Teilen an die Fachbereiche Architektur, Stadtplanung und Landschaftsplanung oder deren eventuellen unmittelbaren Nachfolgeinstitutionen der Gesamthochschule Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 zu verwenden haben.

Kassel, den 11.12.1998 / den 30.07.1999 / den 16.11.2001

gez.

Beate Dienwibel-Plachta
Lolita Hörnlein
Eberhard Siebert

sowie  weitere anwesende Mitglieder

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