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  Beitragssatzung

der

Kasseler Absolvent[inn]envereinigung Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung e.V. (KASSL)

 

§1 Beitragshöhe

Der Vereinsbeitrag beträgt für berufstätige Mitglieder pro Kalenderjahr EUR 30.00 Für nichtberufstätige Mitglieder beträgt er EUR 15,00. Maßgeblich für die Einstufung eines Mitgliedes ist die Berufstätigkeit am 31. März des jeweiligen Jahres. Das erste Jahr der Mitgliedschaft ist ein Rumpfjahr. Neu eingetretene Mitglieder zahlen für jeden Monat ihrer Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrages. Für die Festsetzung der Beitragshöhe von Mitgliedern, die nach dem März eines Jahres eintreten, ist entscheidend, ob sie zu Beginn der Mitgliedschaft berufstätig sind.

Studentische Mitglieder zahlen, statt der jährlichen Mitgliedsbeiträge, eine einmalige Aufnahmegebühr von EUR 15,00.

 

§2 Fälligkeit der Beiträge

Die jährlichen Vereinsbeiträge sind bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres kostenfrei auf das Konto des Vereins einzuzahlen; bei neu aufgenommenen Mitgliedern bis zu dem in der Aufnahmebestätigung mitgeteilten Termin. Bei Mitgliedern, die ihre Beiträge bis zum 31. März eines Kalenderjahres überweisen oder eine Einzugsermächtigung erteilt haben, verringert sich der Beitrag auf EUR 24,00 bzw. EUR 12,00. Teilbeträge unter EUR 5,00 sind erst zusammen mit dem nächsten Mitgliedsbeitrag fällig. Hat ein Mitglied nicht fristgerecht bezahlt, ist es automatisch in Verzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht.

Ein Mitglied, das in Verzug ist, soll rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung auf die damit verbundenen Folgen hingewiesen werden. Über die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gegen säumige Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§3 Ermäßigung und Erlaß von Beiträgen

Der Vorstand kann gemäß §4, Abs.(5), 3. Satz den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen. Begründete Ausnahmen in diesem Sinne sind: Wehr- oder Zivildienst oder dauernde Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes. Erlaß oder Ermäßigung von Beiträgen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes beschließen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Gegen eine Ablehnung eines solchen Antrages findet der Widerspruch statt. Über den Widerspruch, der innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses schriftlich zu erheben ist, entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung auf der das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.

 

§4 Inkrafttreten

Die Beitragssatzung tritt mit dem 01.01.2002 in Kraft.

 

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