der
Kasseler Absolvent[inn]envereinigung Architektur,
Stadtplanung, Landschaftsplanung e.V. (KASSL)
§1 Beitragshöhe
Der Vereinsbeitrag beträgt für berufstätige
Mitglieder pro Kalenderjahr EUR 30.00 Für nichtberufstätige
Mitglieder beträgt er EUR 15,00. Maßgeblich für die Einstufung
eines Mitgliedes ist die Berufstätigkeit am 31. März des jeweiligen
Jahres. Das erste Jahr der Mitgliedschaft ist ein Rumpfjahr. Neu
eingetretene Mitglieder zahlen für jeden Monat ihrer Mitgliedschaft 1/12
des Jahresbeitrages. Für die Festsetzung der Beitragshöhe von
Mitgliedern, die nach dem März eines Jahres eintreten, ist entscheidend,
ob sie zu Beginn der Mitgliedschaft berufstätig sind.
Studentische Mitglieder zahlen, statt der jährlichen
Mitgliedsbeiträge, eine einmalige Aufnahmegebühr von EUR 15,00.
§2 Fälligkeit der Beiträge
Die jährlichen Vereinsbeiträge sind bis spätestens
30. Juni eines jeden Kalenderjahres kostenfrei auf das Konto des Vereins
einzuzahlen; bei neu aufgenommenen Mitgliedern bis zu dem in der
Aufnahmebestätigung mitgeteilten Termin. Bei Mitgliedern, die ihre
Beiträge bis zum 31. März eines Kalenderjahres überweisen oder
eine Einzugsermächtigung erteilt haben, verringert sich der Beitrag auf
EUR 24,00 bzw. EUR 12,00. Teilbeträge unter EUR 5,00 sind
erst zusammen mit dem nächsten Mitgliedsbeitrag fällig. Hat ein Mitglied
nicht fristgerecht bezahlt, ist es automatisch in Verzug. Einer
gesonderten Mahnung bedarf es nicht.
Ein Mitglied, das in Verzug ist, soll rechtzeitig vor
Beginn der Mitgliederversammlung auf die damit verbundenen Folgen
hingewiesen werden. Über die Einleitung eines gerichtlichen
Mahnverfahrens gegen säumige Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§3 Ermäßigung und Erlaß von Beiträgen
Der Vorstand kann gemäß §4, Abs.(5), 3. Satz
den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen.
Begründete Ausnahmen in diesem Sinne sind: Wehr- oder Zivildienst oder
dauernde Erwerbsunfähigkeit eines Mitgliedes. Erlaß oder Ermäßigung
von Beiträgen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes
beschließen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Gegen eine Ablehnung
eines solchen Antrages findet der Widerspruch statt. Über den
Widerspruch, der innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe
des Vorstandsbeschlusses schriftlich zu erheben ist, entscheidet
abschließend die nächste Mitgliederversammlung auf der das betroffene
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
§4 Inkrafttreten
Die Beitragssatzung tritt mit dem 01.01.2002 in Kraft.
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